Das Amtsgericht Berlin-Mitte hat dem Kläger teilweise recht gegeben. Die Beamten hatten im Januar 2023 auf dem RAW-Gelände in Berlin-Friedrichshain nach einem mutmaßlichen Drogendealer gesucht. Die Täterbeschreibung lautete auf eine dunkelhäutige Person mit Rastafrisur. In einem Imbiss trafen die Polizisten auf einen schwarzen Mann mit dunkler Kapuzenjacke, aber kurzen Haaren – und verlangten seinen Ausweis.
Der Betroffene wies darauf hin, dass die Beschreibung nicht auf ihn passe, zeigte aber letztlich den Ausweis vor. Die Beamten führten eine Datenabfrage durch, die ohne Ergebnis blieb. Das Gericht urteilte, dass die Identitätsfeststellung noch verhältnismäßig gewesen sei, die anschließende Datenabfrage jedoch eine unzulässige Diskriminierung darstelle. Die Hautfarbe habe bei der Entscheidung zur Überprüfung ein dominierendes Gewicht gehabt.
Das Urteil erging auf Grundlage des Berliner Antidiskriminierungsgesetzes, das seit 2020 in Kraft ist. Es ist noch nicht rechtskräftig. Zuerst hatte das Rechtsmagazin LTO über den Fall berichtet.
Quelle: www.spiegel.de



