„Ein pauschales Verbot ist sicher nicht möglich“, sagte Hubig dem Handelsblatt. Ein Gesetz, das die Vergesellschaftung von Wohnungsbeständen regelt, wäre ebenfalls kein einfaches Vorhaben. „Es gibt Expertinnen und Experten, die Zweifel äußern, dass so etwas überhaupt verfassungskonform zu regeln ist“, so die Ministerin. „Für komplett ausgeschlossen halte ich das nicht“, fügte sie mit Blick auf genauere Regelungen hinzu.
Bundeskanzler Friedrich Merz (CDU) hatte Anfang Juli angekündigt, zu den geplanten Reformen zähle auch ein Gesetz, das Bundesländern verbieten soll, Wohnungsbaugesellschaften zu enteignen. Hintergrund ist die Sorge der schwarz-roten Koalition vor der Umsetzung des Berliner Volksentscheids von 2021, bei dem eine Mehrheit für die Vergesellschaftung großer Wohnungsbestände stimmte. Die Linke, die Umfragen zur Abgeordnetenhauswahl im September anführt, will eine solche Enteignung umsetzen.
Hubig verwies auf das Spannungsfeld zwischen Artikel 15 Grundgesetz, der Vergesellschaftung grundsätzlich erlaubt, und Artikel 14, der das Eigentum stark schützt. „Das ist ein schwieriges Spannungsfeld“, sagte sie. Da es bislang keinen Anwendungsfall für Artikel 15 gebe, fehle auch belastbare Rechtsprechung. „Das wird eine der Klippen sein, die man umschiffen muss.“
Zur Berliner Wohnungsdebatte äußerte sich Hubig zurückhaltend und verwies auf den SPD-Spitzenkandidaten Steffen Krach, der auf stärkere Regulierung und ein starkes Mietrecht setze. „Das ist auch mein Ansatz“, sagte die Ministerin.
Quelle: www.zeit.de



