Wer in der Ukraine Medizin, Zahnmedizin oder Pharmazie studiert hat und in Deutschland arbeiten möchte, sollte den Kalender im Blick behalten: Am 1. November 2026 tritt das „Gesetz zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen“ in Kraft (BGBl. 2026 I Nr. 225, verkündet am 28. Juli). Der Bundestag hatte es am 26. März beschlossen, der Bundesrat billigte es am 8. Mai.
Der Kern: Für Abschlüsse aus Staaten außerhalb von EU, EWR und Schweiz – also auch aus der Ukraine – wird die direkte Kenntnisprüfung zum Regelfall. Die bisherige Gleichwertigkeitsprüfung anhand der Unterlagen gibt es nur noch auf ausdrücklichen Antrag. „Die direkte Kenntnisprüfung soll zum Regelfall werden und den Zugang in den Arbeitsmarkt deutlich beschleunigen“, teilte Bundesgesundheitsministerin Nina Warken (CDU) am 26. März mit. Die fachlichen Anforderungen würden nicht gesenkt, betont die Bundesregierung.
Wen betrifft das – und was fällt weg?
Das Gesetz gilt für Ärztinnen und Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Hebammen. Pflegekräfte gehören nicht zu den genannten Berufen. Wer die Kenntnisprüfung wählt, muss laut Ärzteblatt-Bericht und Fachportalen keine Unterlagen mehr beschaffen, übersetzen und beglaubigen lassen, die nur für den Aktenvergleich nötig sind – etwa detaillierte Lehrpläne der ukrainischen Universität. Andere Nachweise bleiben Pflicht. Für Menschen, deren Hochschule beschädigt oder besetzt ist, kann das den Unterschied machen.
Außerdem dürfen die Länder Sprachkenntnisse künftig vor der fachlichen Prüfung testen; Anträge und Unterlagen können elektronisch eingereicht werden. Das Gesundheitsministerium rechnet mit Einsparungen von knapp 16 Millionen Euro im Jahr. Das Zielniveau bei der Sprache bleibt nach Angaben des Portals tuenews (unter Berufung auf das Ministerium) C1.
Alt oder neu: Was jetzt zu klären ist
Entscheidend ist der Stichtag. Nach Darstellung der Fachportale tuenews und Kennti werden Anträge, die bis einschließlich 31. Oktober 2026 gestellt werden, noch nach altem Recht bearbeitet; die Regelung steht in § 15 der Bundesärzteordnung in der neuen Fassung. Den Gesetzestext selbst konnten wir auf der Seite des Bundesgesetzblatts nicht einsehen – wer sicher sein will, fragt bei der zuständigen Approbationsbehörde des Bundeslandes nach. Praktisch heißt das:
- Wer noch keinen Antrag gestellt hat und seine Unterlagen vollständig beisammen hat, kann ihn bis 31. Oktober einreichen und bleibt im alten Verfahren.
- Wer Unterlagen kaum beschaffen kann, fährt mit dem neuen Weg womöglich besser – er verlangt weniger Papier.
- Wer mit einer befristeten Berufserlaubnis arbeitet, sollte Verlängerung und Prüfungstermin früh mit der Behörde klären; eine eigene Übergangsfrist nennt das Gesetz nach Kennti nicht.
Die Bundesärztekammer unterstützt das Ziel, mahnt aber, die Patientensicherheit dürfe nicht leiden. Ihr Präsident Klaus Reinhardt fordert Sprachtests vor der Kenntnisprüfung und will den Aktenvergleich als Option erhalten; die Zahnärzteverbände BZÄK und KZBV verlangen ebenfalls einen Sprachtest vorab. Wie genau die Prüfung aussieht, hängt von der angepassten Approbationsordnung ab, die nach Angaben von Prüfungsvorbereitern noch nicht vorliegt.
Der Druck ist hoch: Im Sommer 2024 meldete eine Umfrage der „Welt am Sonntag“ unter den Landesbehörden mindestens 1.674 Anträge ukrainischer Ärztinnen und Ärzte seit Februar 2022 – 187 waren bewilligt, 1.402 noch offen. Die Verfahren dauerten zwischen 15 Monaten und drei Jahren. Krankenhausgesellschafts-Präsident Gerald Gaß nannte das damals „verheerend“.
Unsere Einschätzung, mit Vorsicht: Ob es tatsächlich schneller geht, entscheidet sich weniger im Gesetz als bei Prüfungskapazitäten und Personal in den Landesbehörden. Der Wegfall von Papierarbeit dürfte helfen; ein Wunder ist von der Reform nicht zu erwarten. Stand: 13. Oktober 2026. Keine Rechtsberatung.
Quellen: Bundesgesetzblatt, Bundesgesundheitsministerium, Bundesregierung, Deutsches Ärzteblatt, zm-online, epd



