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Rundfunkbeitrag: So werden Sie als Leistungsbezieher befreit

Wer Grundsicherungsgeld oder Asylbewerberleistungen bezieht, zahlt keinen Rundfunkbeitrag – aber nur auf Antrag. Wer sich melden muss, was beizulegen ist und was rückwirkend geht.

Rundfunkbeitrag: So werden Sie als Leistungsbezieher befreit
Grafik: EuroPulse

Wer Grundsicherungsgeld oder Asylbewerberleistungen bezieht, zahlt keinen Rundfunkbeitrag – aber nur auf Antrag. Wer sich melden muss, was beizulegen ist und was rückwirkend geht.

18,36 Euro im Monat, 220,32 Euro im Jahr: So viel kostet der Rundfunkbeitrag pro Wohnung, egal wie viele Menschen darin leben. Für Menschen, die Sozialleistungen beziehen, ist das oft vermeidbar – aber nur, wenn sie selbst aktiv werden. Eine automatische Befreiung gibt es nicht, denn Jobcenter und Sozialämter melden ihre Leistungsbezieher nicht an den Beitragsservice.

Für viele Ukrainerinnen und Ukrainer kommt das Thema mit dem ersten eigenen Mietvertrag. Wer aus einer Gemeinschaftsunterkunft in eine Wohnung zieht, bekommt irgendwann Post aus Köln. Wer nicht antwortet, wird nach Angaben des Beitragsservice automatisch und rückwirkend angemeldet – samt Rechnung ab dem ersten Monat als Wohnungsinhaber.

Wer sich befreien lassen kann

Der Beitragsservice nennt als Befreiungsgründe unter anderem das Grundsicherungsgeld (bis Juni 2026 Bürgergeld), Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sowie BAföG und Berufsausbildungsbeihilfe, sofern man nicht bei den Eltern wohnt. Welche dieser Leistungen eine ukrainische Familie mit Schutzstatus nach § 24 Aufenthaltsgesetz bezieht, hängt vom Einreisezeitpunkt und der Behörde ab – für die Befreiung ist das gleichgültig, beide Wege führen dorthin.

Ausdrücklich keinen Anspruch haben Empfänger von Arbeitslosengeld I, Wohngeld und Übergangsgeld. Das überrascht viele, denn auch hier ist das Einkommen knapp. Es gibt jedoch einen Härtefall: Liegt das Einkommen weniger als einen Monatsbeitrag über der Bedarfsgrenze, kann der Beitragsservice im Einzelfall befreien. Das gilt laut Verbraucherzentrale und Beitragsservice auch, wenn jemand auf eine zustehende Leistung verzichtet – dann braucht es den Bescheid und eine schriftliche Verzichtserklärung.

Die Befreiung gilt für die ganze Haushaltsgemeinschaft: Ehe- oder Lebenspartner und Kinder bis 25 zahlen nichts zusätzlich. Weitere volljährige Mitbewohner sind nur dann mitbefreit, wenn ihr Einkommen und Vermögen bei der Bewilligung der Leistung berücksichtigt wurden.

So läuft der Antrag – und was er rückwirkend bringt

Der Antrag wird online ausgefüllt, ausgedruckt, unterschrieben und per Post an den Beitragsservice geschickt. Beizulegen ist eine klare Kopie des aktuellen Leistungsbescheids mit Namen, Leistungsart und Bewilligungszeitraum – keine Originale. Die neunstellige Beitragsnummer steht auf jedem Schreiben aus Köln. Die Verbraucherzentrale rät, den Antrag nachweisbar zu verschicken, etwa per Einschreiben. Den Bescheid kann man beim Jobcenter oder Sozialamt nachfordern; ohne ihn sollte man keinen Antrag stellen.

Die Befreiung beginnt mit dem Monat, ab dem der Bescheid die Leistung ausweist, und endet mit dessen Gültigkeit. Bei unbefristeten Bescheiden ist sie auf drei Jahre begrenzt. Danach muss ein neuer Antrag her – wer das vergisst, zahlt wieder. Wer noch nie beantragt hat, kann bis zu drei Jahre rückwirkend Beiträge anrechnen oder erstatten lassen. Bei einem Beitrag von 18,36 Euro wären das rechnerisch bis zu rund 660 Euro; wie viel es tatsächlich ist, hängt davon ab, seit wann Bescheide vorliegen.

Wer in einer Gemeinschaftsunterkunft, einer Pension oder einem Hotel wohnt, das ausschließlich der Unterbringung von Geflüchteten dient, muss sich laut Beitragsservice gar nicht anmelden. Für die eigene Wohnung ist die Anmeldung Pflicht, die Befreiung aber trotzdem möglich. Informationen gibt es auf der Website des Beitragsservice auch auf Ukrainisch.

Unsere Einschätzung: Bis zum nächsten Bewilligungsbescheid lohnt sich ein Kalendereintrag. Die Befreiung ist der häufigste Grund, warum Familien plötzlich Mahnungen bekommen, obwohl sich ihre Lage nicht geändert hat. Beim Wechsel des Leistungsträgers oder bei der Umstellung von Bürgergeld auf Grundsicherungsgeld sollte der neue Bescheid zügig nach Köln gehen – wie sich die Umbenennung im Einzelfall auswirkt, haben wir nicht verifizieren können. Auch der Beitrag selbst ist nicht in Stein gemeißelt: Nach Angaben von gegen-hartz.de empfiehlt die KEF ab 2027 18,64 Euro, doch eine Erhöhung braucht einen neuen Staatsvertrag der Länder und ist offen.

Quellen: , , , Verbraucherzentrale, gegen-hartz.de

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