Sa., 24 Okt. 2026 Kyjiw 14:18Berlin 13:18London 12:18 UKR / DE / EN

Solardach 2027: Was bei der EEG-Reform noch offen ist

Die feste Einspeisevergütung für neue Dachanlagen soll fallen, doch das Gesetz ist nicht beschlossen. Was gilt, was droht und welche Frist wirklich zählt.

Solardach 2027: Was bei der EEG-Reform noch offen ist
Symbolbild: Vladimir Srajber / Pexels

Die feste Einspeisevergütung für neue Dachanlagen soll fallen, doch das Gesetz ist nicht beschlossen. Was gilt, was droht und welche Frist wirklich zählt.

Wer 2027 eine Solaranlage aufs Dach bringt, bekommt womöglich keine feste Einspeisevergütung mehr – so sieht es der Regierungsentwurf zur EEG-Novelle vor. Beschlossen ist aber nichts, und genau darum lohnt der Blick auf die Lage vor dem Votum im November.

Das Kabinett hatte die Novelle am 29. Juli gebilligt. Wirtschaftsministerin Katherina Reiche (CDU) sagte dazu: „Wir beenden das EEG als Rundumsorglospaket.“ Die erste Lesung im Bundestag fand am 24. September statt (Drucksache 21/7867), am 5. Oktober folgte die Anhörung im Wirtschaftsausschuss. Zweite und dritte Lesung werden nach Branchenberichten frühestens für die Woche vom 9. bis 13. November erwartet, einen offiziellen Termin gibt es nicht. Danach müssen der Bundesrat und die EU-Kommission zustimmen.

Was der Entwurf für neue Anlagen vorsieht

Für Anlagen, die ab 2027 ans Netz gehen, soll die feste Vergütung durch Direktvermarktung ersetzt werden: Der Strom wird über einen Dienstleister an der Börse verkauft. Kleine Dachanlagen bekämen zunächst eine Übergangsvergütung für bis zu 36 Monate, laut ADAC von rund 5,2 Cent je Kilowattstunde, halbjährlich sinkend. Zum Vergleich: Wer von August 2026 bis Ende Januar 2027 in Betrieb geht, erhält bei Teileinspeisung bis 10 kWp 7,70 Cent (Volleinspeisung 12,22 Cent). Der Zugang zur Übergangsregel wird gestaffelt: 2027 für Anlagen unter 50 kW, 2028 unter 25 kW, 2029 und 2030 nur noch bis 7 kW. Hinzu kommt eine dauerhafte Einspeisegrenze von 50 Prozent der installierten Leistung für neue Dachanlagen. Balkonkraftwerke sind ausgenommen, bekommen aber auch keine Vergütung. Zur Höhe der Übergangsvergütung kursieren je nach Quelle unterschiedliche Angaben; maßgeblich ist der Gesetzestext.

Für bestehende Anlagen ändert sich nichts. Wer bis zum 31. Dezember 2026 in Betrieb geht, behält den heutigen Satz für das Inbetriebnahmejahr plus 20 Jahre.

Wer Änderungen verlangt – und wie es ausgehen könnte

In der Anhörung stellten sich mehrere Sachverständige gegen den Kern des Entwurfs. Carsten Körnig vom Bundesverband Solarwirtschaft warnte, die Pläne träfen die Kleinanlagen von 2 bis 100 kWp und lehnte die Pflicht zur Direktvermarktung für Kleinanlagen ab. Ursula Heinen-Esser vom Bundesverband Erneuerbare Energie forderte, die Einspeisevergütung für kleine Dachanlagen zu erhalten. Thorsten Müller von der Stiftung Umweltenergierecht wies darauf hin, dass für Anlagen unter 25 kW nach der Übergangszeit jede Förderung entfiele und dass nach dem 31. Dezember 2026 die beihilferechtliche Genehmigung des alten EEG ausläuft. Grüne und Linke wollen die Vergütung für Dachanlagen behalten, die AfD das EEG ganz abschaffen. Auch in der SPD-Fraktion gibt es laut Branchenportalen noch „viel Klärungsbedarf“, die Berichterstatterin Nina Scheer trägt die Reform grundsätzlich mit.

Unsere Einschätzung, mit der gebotenen Vorsicht: Dass die Koalition den Entwurf unverändert durchbringt, ist wegen des Widerstands aus den eigenen Reihen und der Länderkammer eher unwahrscheinlich. Ein Kompromiss mit längerer oder an Bedingungen geknüpfter Übergangsvergütung für Anlagen unter 25 kW liegt näher. Wie er aussieht, ist offen.

Für Hausbesitzer in Bayern, wo besonders viele Dächer belegt sind, heißt das: Wer ohnehin plant, sollte die Stichtagslogik kennen. Entscheidend ist die Inbetriebnahme bis Silvester, nicht die Bestellung. Einen Kauf nur wegen der Frist zu überstürzen, ist riskant, denn Installateure sind im Jahresendspurt oft ausgelastet, und Eigenverbrauch rechnet sich bei Haushaltsstrompreisen um 37 Cent je Kilowattstunde auch ohne hohe Vergütung. Eine Rechnung für das eigene Dach macht ein unabhängiger Energieberater oder die Verbraucherzentrale.

Quellen: Bundestag (hib, Anhörung 5.10.), ADAC, t-online, BR24

EuroPulse auf Telegram: die wichtigsten Nachrichten kurz und auf Ukrainisch →