Der Brief vom Jobcenter liegt im Briefkasten, der Termin steht – und dann kommt das Kind mit Fieber nach Hause. Früher war ein verpasster Termin ärgerlich. Seit der Reform ist er teuer. Das Bürgergeld heißt seit dem 1. Juli 2026 „Grundsicherung“, der Bundestag hatte die Reform am 5. März beschlossen. Die Regelsätze blieben gleich, die Regeln für Termine und Mitwirkung wurden deutlich strenger.
Wichtig vorab: Gekürzt wird nur der Regelbedarf der Person, die den Termin versäumt hat. Leistungen für Kinder und andere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft bleiben laut Jobcenter-Informationen unverändert, und die Miete wird weiter gezahlt.
Drei verpasste Termine, drei Stufen
Die Regeln gelten für alle, die Grundsicherung beziehen – auch für Ukrainerinnen und Ukrainer mit Aufenthaltstitel nach § 24, die weiter im Jobcenter betreut werden.
- Erster Termin ohne wichtigen Grund versäumt: keine Kürzung. Das Jobcenter vermerkt es aber und kann schon jetzt verbindlich per Bescheid zur Mitwirkung auffordern.
- Zweiter Termin versäumt: Der Regelbedarf wird für einen Monat um 30 Prozent gemindert – für eine alleinstehende Person rund 170 Euro.
- Dritter Termin versäumt: Das Jobcenter wertet das als „nicht erreichbar“. Der Anspruch auf den Regelbedarf entfällt, die Miete wird noch einen Monat direkt an die Vermieterin oder den Vermieter überwiesen. Meldet man sich in diesem Monat persönlich, wird der Regelbedarf nachgezahlt – allerdings um 30 Prozent gekürzt. Sonst endet die Leistung ganz, und es braucht einen neuen Antrag.
Vor jeder Kürzung muss das Jobcenter anhören. Wer einen wichtigen Grund hat – Krankheit, krankes Kind, ein Termin beim Arzt oder bei einer Behörde, ein Sprachkurs –, wird nicht sanktioniert. Der Grund sollte aber belegt werden: Attest, Kursbescheinigung, Nachricht an die Sachbearbeitung vor dem Termin.
Was sich sonst geändert hat
Bei Pflichtverletzungen, etwa einem abgebrochenen Kurs oder fehlenden Bewerbungen, sind 30 Prozent weniger für drei Monate möglich. Wer ein konkretes, zumutbares Jobangebot ablehnt, kann den Regelbedarf zeitweise ganz verlieren. Beim Vermögen entfällt die großzügige Karenzzeit; Freibeträge richten sich nach dem Alter – 5.000 Euro bis 30 Jahre, 10.000 Euro bis 40, 12.500 Euro bis 50 und 20.000 Euro ab 51. Die Angaben der Jobcenter unterscheiden sich in Details zur Karenzzeit, im Einzelfall rechnet die Behörde nach.
Für Eltern gilt: Bis das Kind 14 Monate alt ist, muss in der Regel keine Arbeit aufgenommen werden. Danach ist Arbeit oder Sprachkurs zumutbar, wenn Betreuung vorhanden ist. Wer keinen Kita-Platz hat, sollte das schriftlich mitteilen.
Eine Einschätzung der Redaktion: Die neue Stufenregel dürfte vor allem Menschen treffen, die schlicht Post übersehen oder Sprachbarrieren haben. Ein Briefkasten-Check zweimal pro Woche und die Bitte um Termine per E-Mail oder Telefon sind die wirksamste Vorsorge. Wer bereits einen Termin verpasst hat, sollte sofort Kontakt aufnehmen und den Grund schriftlich nennen.
Eine Änderung steht noch aus: Nach dem Gesetzentwurf sollen Ukrainerinnen und Ukrainer, die nach dem 1. April 2025 eingereist sind, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz statt Grundsicherung erhalten. Der Bundestag-Hinweis vom 27. März 2026 spricht weiter von einem Entwurf; ob er inzwischen in Kraft ist, konnten wir aus den uns vorliegenden Quellen nicht bestätigen (Stand: 24.10.2026). Bis dahin gilt die bisherige Rechtslage – im Zweifel beim Jobcenter nachfragen.
Quellen: Jobcenter Saarpfalz-Kreis (FAQ), Jobcenter Steglitz-Zehlendorf, Deutscher Bundestag, Nordkurier



