Wer in Deutschland Wohngeld bekommt oder bald beantragen will, sollte nicht bis Januar warten. Die Bundesregierung will das Wohngeld zum 1. Januar 2027 kürzen, und eine Übergangsregel entscheidet darüber, wer noch nach altem Recht gerechnet wird. Der Gesetzentwurf ist noch nicht beschlossen (Stand: 23. Oktober 2026).
Das Kabinett hatte den Entwurf am 6. Juli verabschiedet, der Bundesrat kritisierte ihn am 25. September in seiner Stellungnahme, der Bundestag beriet ihn in der Nacht auf den 9. Oktober in erster Lesung (Drucksache 21/8284). Im Ausschuss kann sich noch einiges ändern. Zustimmen muss am Ende auch der Bundesrat.
Geplant sind drei Einschnitte. Erstens fällt die reguläre Anpassung aus, die alle zwei Jahre ansteht – die letzte gab es zum 1. Januar 2025 und brachte im Schnitt rund 15 Prozent mehr. Zweitens wird die Heizkostenkomponente halbiert: Für einen Ein-Personen-Haushalt sinkt sie von 96 auf 48 Euro im Monat, der CO₂-Anteil von 14,40 Euro bleibt. Drittens wird die Berechnungsformel geändert, sodass das Wohngeld mit steigendem Einkommen schneller schrumpft. Dazu kommt eine Untergrenze: Unter 15 Euro im Monat wird nichts mehr gezahlt.
Wen es trifft – und wer geschützt ist
Das Bauministerium rechnet damit, dass etwa ein Drittel der rund 1,3 Millionen Wohngeld-Haushalte den Anspruch verlieren könnte; am ehesten Haushalte knapp unter der Einkommensgrenze, die heute 50 bis 60 Euro bekommen. Der Gesetzentwurf selbst geht nach einer Mikrosimulation des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW) von etwa 381.000 Haushalten aus, die aus dem Wohngeld fallen, rund 143.000 davon wechseln in die Grundsicherung; finanz.de nennt nach IW-Modellrechnungen rund 238.000 Haushalte, die den Anspruch dauerhaft verlieren. Die Zahlen gehen also auseinander – es sind Schätzungen, kein Ergebnis.
Bestehende Bescheide bleiben bis zum Ende des Bewilligungszeitraums unverändert, üblich sind zwölf Monate. Wer jetzt einen Antrag stellt, dessen Bewilligung zum Jahreswechsel schon läuft oder der Ende 2026 noch auf eine Entscheidung wartet, soll nach dem Entwurf (§ 42e) den höheren Dezember-Betrag behalten, falls das neue Recht weniger ergäbe. Entscheidend ist der Tag, an dem der Antrag bei der Wohngeldstelle eingeht, nicht der Bescheid. Ein Beispiel von finanz.de: 260 statt 190 Euro im Monat – 70 Euro Unterschied. Ungeschützt sind dagegen Folgeanträge, deren neuer Zeitraum erst am 1. Januar 2027 beginnt, sowie Erstanträge ab Januar. Auch eine Änderung bei Einkommen, Miete oder Haushaltsgröße kann den Schutz beenden.
Die Bundesregierung argumentiert, die Halbierung der Heizkostenkomponente und das Aussetzen der Anpassung träfen alle Haushalte vergleichbar; sie wolle den Bundeshaushalt konsolidieren und rechnet mit Entlastungen von 1,156 Milliarden Euro 2027 und 1,486 Milliarden 2028. Der Bundesrat hält dagegen: Mehr Haushalte könnten auf Grundsicherung angewiesen sein, die Einsparungen würden teils durch Folgekosten bei den Kommunen aufgezehrt. Unser Eindruck: Der Streit dreht sich weniger um das Ob als um den Ausgleich für Länder und Kommunen, deshalb ist eine Entschärfung im Verfahren möglich, aber nicht sicher.
Wohngeld bekommt nur, wer nicht bereits Bürgergeld oder Grundsicherung bezieht – dort sind die Wohnkosten schon eingerechnet. Für Geflüchtete aus der Ukraine kommt es daher darauf an, ob das Einkommen aus Arbeit reicht, um ohne Aufstockung auszukommen. Ob der Aufenthaltstitel genügt, klärt die Wohngeldstelle.
So gehen Sie vor
Zuständig ist die Wohngeldstelle am Wohnort, in München das Amt für Wohnen und Migration der Stadt, im Umland das Landratsamt; viele Stellen nehmen Anträge online an, der Einstieg geht über service.bund.de. Wichtig: Der Antrag selbst muss im Jahr 2026 eingehen, fehlende Unterlagen (Mietbescheinigung, Einkommensnachweise, Aufenthaltsnachweis) dürfen nachgereicht werden. Endet Ihr Bewilligungszeitraum noch 2026, stellen Sie den Weiterleistungsantrag rechtzeitig, damit der neue Zeitraum noch im alten Jahr beginnt; beginnt er erst am 1. Januar 2027 oder später, greift die Übergangsregel nach dem Entwurf nicht. Eine Prüfung mit dem Wohngeldrechner lohnt sich, er rechnet allerdings noch nach geltendem Recht.
Wir halten fest: Wer Anspruch haben könnte, verliert durch einen Antrag im Herbst nichts, durch Warten womöglich mehrere Hundert Euro im Jahr. Die endgültige Fassung des Gesetzes bleibt abzuwarten.
Quellen: Deutscher Bundestag (hib 768/2026), Bundestagsdrucksache 21/8284, Haufe/dpa, finanz.de



