Steuer, die Ihnen erst mit der Steuererklärung erstattet würde, lässt sich teilweise schon im Gehalt sparen: Mit einem Lohnsteuer-Freibetrag behält der Arbeitgeber jeden Monat weniger ein. Für 2027 können Sie den Antrag jetzt stellen. Für das laufende Jahr endet die Frist am 30. November.
Für wen lohnt sich der Antrag?
Die Hürde heißt Antragsgrenze: Alle absetzbaren Kosten zusammen müssen im Kalenderjahr über 600 Euro liegen. Werbungskosten zählen dabei erst oberhalb des Arbeitnehmer-Pauschbetrags von derzeit 1.230 Euro, Sonderausgaben erst oberhalb von 36 Euro (72 Euro bei Ehepaaren). Typische Posten sind lange Arbeitswege, Fortbildungen, Arbeitsmittel, Kinderbetreuungskosten oder höhere Spenden.
Ein Beispiel: Wer 2027 Werbungskosten von 2.000 Euro erwartet, liegt nach heutigem Recht 770 Euro über dem Pauschbetrag – der Antrag ist möglich. Bei 1.500 Euro wären es nur 270 Euro, ohne weitere Posten reicht das nicht.
Für einige Fälle gilt die 600-Euro-Grenze nicht, wie die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen erklärt: Behinderten- und Hinterbliebenenpauschbeträge, der erhöhte Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, Handwerker- und haushaltsnahe Dienstleistungen sowie Energiesparmaßnahmen am selbst genutzten Wohnhaus. Für alleinerziehende Mütter und Väter kann sich der Antrag deshalb auch bei geringen Kosten lohnen.
Wie läuft der Antrag – und wo ist der Haken?
Am bequemsten geht es über ELSTER, dem Online-Portal der Finanzverwaltung. Die Registrierung braucht einen Aktivierungscode, der per Post kommt – wer ELSTER noch nicht nutzt, sollte also früh anfangen. Alternativ gibt es das Papierformular „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung und zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen“ mit Anlagen. Wer denselben oder einen niedrigeren Freibetrag wie im Vorjahr beantragt, kommt mit dem Hauptvordruck und dem vereinfachten Antrag aus. Auf Wunsch gilt der Freibetrag zwei Jahre.
Der Haken: Die Steuer wird nur zeitlich vorgezogen, nicht gesenkt. Wer einen Freibetrag beantragt, muss grundsätzlich eine Einkommensteuererklärung abgeben; Ausnahmen gelten etwa bei sehr niedrigem Jahreslohn. Und fallen die Kosten niedriger aus als angesetzt, droht am Ende eine Nachzahlung.
Zu den Fristen: Berlin nennt den 1. Oktober als Beginn der Antragstellung für das Folgejahr, die Finanzverwaltung NRW den 1. November. Geht der Antrag bis Ende Januar 2027 beim Finanzamt ein, wirkt er rückwirkend ab Januar; später gestellte Anträge gelten erst ab dem Folgemonat. Der 30. November 2026 ist die letzte Gelegenheit für einen Freibetrag im laufenden Jahr – er würde dann nur noch das Dezembergehalt betreffen und lohnt sich selten.
Ein Unsicherheitsfaktor ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag selbst. Der Entwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027 sieht vor, ihn von 1.230 auf 1.430 Euro anzuheben. Das Kabinett hat den Entwurf am 2. September beschlossen, der Bundestag beriet ihn am 8. Oktober in erster Lesung, der Bundesrat nahm am 16. Oktober Stellung. Ein Gesetz ist es noch nicht. Käme die Erhöhung, würde das Beispiel von oben kippen: 2.000 Euro Werbungskosten lägen dann nur 570 Euro über dem Pauschbetrag, unter der Antragsgrenze. Unsere Einschätzung, mit Vorbehalt: Wer knapp über 600 Euro liegt, kann den Beschluss des Bundestags abwarten – wegen der Rückwirkung bis Ende Januar entsteht dadurch kaum ein Nachteil.
Quellen: Finanzamt NRW, Service Berlin, Haufe, Der Betrieb



