Die Vermieterin hatte die Erhöhung unter anderem mit Parkettboden, Einbauküche, Balkon und einer ruhigen Lage mit Blick ins Grüne begründet. Bei einem Ortstermin stellte das Gericht jedoch fest, dass in der Wohnung nur Laminat verlegt war – ein Standardmaterial, das keinen Zuschlag rechtfertigt.
Zwar erkannten die Richter Zuschläge für die Einbauküche und den Balkon an. Gleichzeitig zogen sie einen Abschlag ab, weil die Wohnung keinen Waschmaschinenanschluss hatte und die Mieterin zum Waschen in den Keller gehen musste. Die ruhige Lage und die grüne Umgebung wertete das Gericht nicht extra, da diese Merkmale bereits im Mietspiegel berücksichtigt sind.
Nach der Berechnung des Gerichts lag die zulässige Miete unter dem Betrag, den die Mieterin bereits zahlte. Ein Anspruch auf eine weitere Erhöhung bestand daher nicht. Das Urteil (Az.: 120 C 378/24) zeigt, dass Vermieter ihre Angaben genau belegen müssen und Mieterhöhungen streng am Mietspiegel zu prüfen sind.
Quelle: www.faz.net



