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EuGH: Recht auf Basiskonto gilt auch bei US-Sanktionen

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass Privatpersonen in der EU auch dann ein Recht auf ein Basiskonto haben, wenn sie auf einer US-Sanktionsliste stehen, wie die Tagesschau berichtet.

EuGH: Recht auf Basiskonto gilt auch bei US-Sanktionen
Bild: Tagesschau

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat das Recht auf ein Basiskonto in der EU gestärkt. Wie die Tagesschau berichtet, gilt dieses Recht auch dann, wenn eine Person auf einer Sanktionsliste der USA steht. Geklagt hatte ein Verbraucher, dem eine slowenische Bank die Kontoeröffnung mit Verweis auf die OFAC-Liste des US-Finanzministeriums verweigerte.

Das Basiskonto mit grundlegenden Zahlungsfunktionen steht seit 2016 in Deutschland allen Verbrauchern zu, die sich rechtmäßig in der EU aufhalten – ausdrücklich auch Obdachlosen, Asylsuchenden und Geduldeten. Eine Bonitätsprüfung ist nicht zulässig, und eine Kündigung ist nur aus bestimmten Gründen möglich, etwa bei Straftaten zum Nachteil der Bank oder Zahlungsverzug von über 100 Euro. Die Regelung geht auf eine EU-Richtlinie von 2014 zurück.

Das OFAC (Office of Foreign Assets Control) führt Sanktionslisten gegen Terroristen, Drogenhändler und Staaten wie Russland oder Iran. US-Konten Betroffener werden gesperrt, und Geschäfte mit ihnen sind verboten. Wegen der Wirtschaftsmacht der USA können die Sanktionen auch außerhalb der USA wirken – etwa durch Sekundärsanktionen gegen Geschäftspartner. Der EuGH stellte nun klar, dass dieses US-Recht das EU-weite Kontoanspruch nicht aushebeln darf.

Quelle: Tagesschau