Wer im Netz „später bezahlen“ wählt, bewegt sich bisher oft außerhalb des Verbraucherkreditrechts. Am 20. November 2026 ändert sich das: Dann gilt das Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2225, das vom 12. Mai 2026 datiert und am 18. Mai im Bundesgesetzblatt erschienen ist. Stand: 1. November 2026.
Die Richtlinie stammt vom 18. Oktober 2023 und löst die Verbraucherkreditrichtlinie von 2008 ab. Umgesetzt sein sollte sie laut Bundesjustizministerium schon bis 20. November 2025; angewendet werden muss sie ab dem 20. November 2026. Für Verträge, die vor diesem Tag bestanden, gilt grundsätzlich weiter das alte Recht.
Was künftig dazugehört – und was nicht
Neu erfasst sind unentgeltliche und kurzfristige Kredite, Darlehen unter 200 Euro und entsprechende Zahlungsaufschübe. Dazu zählt das klassische „Buy now, pay later“, wie es Dienste wie Klarna oder PayPal anbieten; ob ein konkretes Angebot darunterfällt, hängt von seiner Ausgestaltung ab.
Ausgenommen bleibt der Rechnungskauf. Das Justizministerium stellt in seinen FAQ ausdrücklich klar, dass das auch gilt, wenn große Onlinehändler ihre Forderung an Konzernunternehmen oder plattformeigene Zahlungsdienstleister abtreten. Ebenfalls draußen: Debitkarten mit zinslosem Zahlungsaufschub, darunter Charge-Karten, bei denen Zahlungen bis zu 40 Tage gesammelt werden. Manche Fachportale titeln anders; maßgeblich ist hier der Gesetzestext samt Ministeriums-FAQ.
Was Käufer davon haben
- Bonitätsprüfung: Kredit gibt es nur, wenn die Rückzahlung wahrscheinlich ist; wie gründlich geprüft wird, hängt von Art, Laufzeit, Höhe und Risiko ab. Läuft die Prüfung automatisiert, haben Verbraucher ein Recht auf menschliche Überprüfung. Daten aus sozialen Netzwerken und Gesundheitsdaten dürfen nicht einfließen.
- Widerruf: 14 Tage ohne Begründung. Wurde falsch über das Widerrufsrecht informiert, endet die Frist spätestens nach 12 Monaten und 14 Tagen.
- Information: Bei zinslosen Krediten genügt ein übersichtliches einseitiges Infoblatt, die Werbung muss darauf hinweisen, dass ein Kredit Geld kostet.
- Vertrag per E-Mail: Die Schriftform entfällt, Textform reicht.
- Nachsicht: Gerät jemand in Zahlungsnot, muss der Kreditgeber – spätestens vor einer Zwangsvollstreckung – Vertragsanpassungen wie Stundung oder längere Laufzeit anbieten, soweit angemessen.
- Dispo: Auch hier gibt es ein Widerrufsrecht, die Bank muss mindestens zwei Monate Kündigungsfrist einhalten und vor einer Zwangsvollstreckung 12 gleiche Monatsraten anbieten.
Im Bundestag stimmten CDU/CSU und SPD für das Gesetz, die Opposition dagegen. Laut Berliner Zeitung sprach Justizministerin Stefanie Hubig (SPD) von einem wichtigen Tag für den Verbraucherschutz; Ramona Pop vom Verbraucherzentrale Bundesverband verwies auf das besondere Überschuldungsrisiko solcher Modelle. Grüne und Linke kritisierten Schutzlücken, etwa durch die gelockerte Form.
Unsere Einschätzung, mit Vorbehalt: Anbieter dürften bei kleinen Beträgen häufiger zusätzliche Angaben verlangen oder ablehnen, die „Sofort-Zusage“ ist nicht mehr selbstverständlich. Wie Klarna und Co. die Regeln umsetzen, ist offen – laut Stiftung Warentest hatten sie auf deren Anfragen nicht geantwortet. Praktisch heißt das: Infoblatt lesen, Widerrufsfrist notieren, bei einer automatischen Ablehnung die menschliche Prüfung verlangen – und bei Zahlungsproblemen früh mit dem Anbieter oder einer kostenlosen Schuldnerberatung sprechen.
Quellen: Bundesgesetzblatt, Bundesjustizministerium, Stiftung Warentest, Biallo, Berliner Zeitung



