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Kinderzuschlag: Bis zu 297 Euro mehr für Familien

Wer arbeitet und wenig verdient, kann zusätzlich zum Kindergeld bis zu 297 Euro pro Kind bekommen. Wer Anspruch hat, was Sie vorlegen müssen und wohin der Antrag geht.

Kinderzuschlag: Bis zu 297 Euro mehr für Familien
Symbolbild: Ann H / Pexels

Wer arbeitet und wenig verdient, kann zusätzlich zum Kindergeld bis zu 297 Euro pro Kind bekommen. Wer Anspruch hat, was Sie vorlegen müssen und wohin der Antrag geht.

Wer arbeitet, aber trotzdem kaum über die Runden kommt, übersieht oft eine Leistung, die zusätzlich zum Kindergeld gezahlt wird: den Kinderzuschlag. Er beträgt bis zu 297 Euro pro Kind und Monat – darin enthalten ist der Sofortzuschlag von 25 Euro. Auszahlen und beantragen kann man ihn bei der Familienkasse, also bei derselben Stelle, die das Kindergeld überweist.

Wer kann ihn bekommen? Das Kind lebt im Haushalt, ist unter 25 und nicht verheiratet. Für das Kind wird Kindergeld bezogen. Die Familie muss ein Mindesteinkommen erreichen: brutto 900 Euro im Monat bei Paaren, 600 Euro bei Alleinerziehenden. Gezählt werden etwa Gehalt, Arbeitslosengeld oder Krankengeld, nicht aber Kindergeld und Wohngeld. Nach oben gibt es keine starre Grenze mehr; sie hängt von der Zahl und dem Alter der Kinder sowie von den Wohnkosten ab, und der Zuschlag sinkt mit steigendem Einkommen schrittweise statt abrupt zu entfallen. Vermögen wird nur geprüft, wenn es hoch ist – laut Deutscher Handwerks Zeitung ab 55.000 Euro bei zwei Personen im Haushalt, 70.000 Euro bei dreien und 15.000 Euro mehr für jedes weitere Kind.

Für wen lohnt es sich besonders? Auch ohne Bürgergeld ist der Zuschlag möglich, wenn der Familie höchstens 100 Euro zur Deckung des Bedarfs fehlen. Wer Sozialhilfe beanspruchen kann, hat keinen Anspruch. Kinderzuschlag bringt außerdem Türen auf: Wer ihn oder Wohngeld bezieht, kann Leistungen für Bildung und Teilhabe bekommen – etwa kostenloses Mittagessen in Schule und Kita und ein Schulbedarfspaket von 195 Euro – und sich von Kita-Gebühren befreien lassen. Das Einkommen des Kindes selbst, zum Beispiel Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss, wird nur zu 45 Prozent angerechnet.

So gehen Sie vor. Prüfen Sie zuerst mit dem KiZ-Lotse der Bundesagentur für Arbeit, ob ein Anspruch in Betracht kommt; der Lotse rechnet die Höhe allerdings nicht aus. Danach stellen Sie den Antrag online oder schriftlich bei der Familienkasse. Halten Sie Nachweise bereit: Einkommen der letzten Monate, Wohnkosten, gegebenenfalls Vermögen sowie Elterngeld- oder BAföG-Bescheide. Fehlende Unterlagen lassen sich später online über die „Mitteilung an die Familienkasse“ oder per Post nachreichen. Bewilligt wird in der Regel für sechs Monate, danach ist ein neuer Antrag nötig; Änderungen bei Einkommen oder Familie melden Sie der Familienkasse sofort. Den Zeitraum bestätigt Ihnen der Bescheid.

Für Geflüchtete aus der Ukraine hängt der Anspruch vom Aufenthaltsstatus und davon ab, ob bereits Bürgergeld bezogen wird; die Familienkasse verweist dazu auf eine eigene Informationsseite. Fragen Sie bei Unsicherheit eine Migrationsberatung oder direkt die Familienkasse – die Prüfung kostet nichts. Aus Sicht der Redaktion lohnt der Versuch auch dann, wenn Sie nur knapp über der Grenze liegen: Der Zuschlag fällt allmählich weg, und die Zusatzleistungen können mehr wert sein als der Betrag selbst. Alle Zahlen gelten laut den genannten Quellen seit 1. Januar 2025; maßgeblich ist am Ende der Bescheid.

Quellen: Familienportal des Bundes, Bundesagentur für Arbeit, Deutsche Handwerks Zeitung, Finanztip

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