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Aigner soll Bundespräsidentin werden – Merz unter Druck

CDU und CSU haben sich laut Medienberichten auf die Landtagspräsidentin als Steinmeier-Nachfolgerin festgelegt. Die Wahl gilt als aussichtsreich, das Verfahren hat vor allem Merz geschadet.

Aigner soll Bundespräsidentin werden – Merz unter Druck
Archivfoto: Bahnfrend / Wikimedia Commons, CC BY-SA 4.0

CDU und CSU haben sich laut Medienberichten auf die Landtagspräsidentin als Steinmeier-Nachfolgerin festgelegt. Die Wahl gilt als aussichtsreich, das Verfahren hat vor allem Merz geschadet.

Die Union hat ihre Kandidatin für das höchste Staatsamt gefunden, auch wenn es noch niemand offiziell verkündet hat: Ilse Aigner (CSU), 61, Präsidentin des Bayerischen Landtags, soll Frank-Walter Steinmeier nachfolgen. Nach Informationen von dpa will Kanzler Friedrich Merz sie am Sonntag und Montag den CDU-Gremien in Berlin vorschlagen, die offizielle Vorstellung wird für Montag erwartet. Ein Mitglied des CDU-Präsidiums sagte ZDFheute, jemand anderes als Aigner sei „nicht vorstellbar“. (Stand: 7. November, 21 Uhr)

Gewählt wird am 30. Januar 2027 im Plenarsaal des Bundestags. Die Bundesversammlung hat 1.260 Mitglieder: die 630 Bundestagsabgeordneten und ebenso viele von den Landtagen bestimmte Delegierte. Nach Artikel 54 des Grundgesetzes genügt in den ersten beiden Wahlgängen nur die absolute Mehrheit der Mitglieder, also 631 Stimmen; im dritten reicht die einfache Mehrheit. Union und SPD haben laut dpa zusammen rund 50 Stimmen Vorsprung. SPD-Chef Lars Klingbeil kündigte an, Aigners Kandidatur zu unterstützen, Grünen-Fraktionschefin Britta Haßelmann lobte ihre nahbare Art. AfD-Chef Tino Chrupalla lehnt sie ab: Ein Staatsoberhaupt müsse einen, mit Parteibuch gelinge das nicht. Linken-Fraktionschefin Heidi Reichinnek hatte eine überparteiliche Kandidatur gefordert.

„Wie kann man einen Prozess derart verstolpern?“

Die Frage stammt von Haßelmann, und sie trifft den wunden Punkt. Denn an der Person Aigner gibt es wenig Kritik, am Weg dorthin umso mehr. Markus Söder hatte sie schon im April ins Spiel gebracht, ohne die CDU zu fragen; Merz schwieg monatelang, während zeitweise auch Boris Rhein, Julia Klöckner, Karin Prien und Udo Di Fabio genannt wurden. In Hagen sagte der Kanzler jetzt, man habe in der CDU mit der CSU „ein Verfahren“ verabredet, an das er sich halte. Omid Nouripour (Grüne) sagte dem „Kölner Stadt-Anzeiger“, Merz sei erneut ein Personalverfahren „entglitten“. Der CDU-Außenpolitiker Roderich Kiesewetter nannte es bei „Markus Lanz“ „bitter“, bei so einer Spitzenposition „zu dilettieren und zu verzögern“.

Aigner selbst bringt ein Profil mit, das über Parteigrenzen trägt: geboren 1964 im Landkreis Rosenheim, gelernte Radio- und Fernsehtechnikerin, seit 1994 im Landtag, seit 1998 im Bundestag, von 2008 bis 2013 Bundesverbraucherministerin, seit 2018 Landtagspräsidentin. Sie wäre die erste Frau und die erste CSU-Politikerin im Schloss Bellevue. Sie selbst nennt sich „Brückenbauerin“.

Was eine Wahl auslöst

Für Bayern hat sie eine praktische Folge: Nach Artikel 55 des Grundgesetzes darf der Bundespräsident keinem Parlament angehören. Aigner müsste also ihr Landtagsmandat und das Präsidentenamt aufgeben; wer folgt, entscheidet dann der Landtag in München. Bundespolitisch gilt in Berlin als schwer vorstellbar, dass die CSU gleichzeitig Staatsoberhaupt und Kanzler stellt – das dämpft Spekulationen über eine Kanzlerkandidatur von Söder oder Innenminister Alexander Dobrindt.

Unsere Einschätzung: Eine Wahl im ersten oder zweiten Wahlgang ist sehr wahrscheinlich, solange SPD und Grüne geschlossen bleiben; das Restrisiko liegt in der geheimen Abstimmung, die aber bei einer so breit getragenen Kandidatin kaum ins Gewicht fällt. Politisch schadet das Verfahren eher Merz als der Kandidatin: Die Koalition verliert über die Personalie nicht ihre Mehrheit, wohl aber Autorität, und das in einer Woche, in der Kritik am Kanzler ohnehin aus den eigenen Reihen kommt. Die Entscheidung der CDU-Gremien am Wochenende zeigt, ob es bei Aigner bleibt.

Quellen: ZDFheute, dpa/ariva, Bundestag, Grundgesetz Art. 54

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