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Corona-Soforthilfen: 1,5 Milliarden offen, Länder uneins

Der Bundesrechnungshof vermisst sechs Jahre nach dem Start den Nachweis, dass die Soforthilfen richtig verwendet wurden – und sieht knapp 1,5 Milliarden Euro Potenzial.

Corona-Soforthilfen: 1,5 Milliarden offen, Länder uneins
Symbolbild: Pavel Danilyuk / Pexels

Der Bundesrechnungshof vermisst sechs Jahre nach dem Start den Nachweis, dass die Soforthilfen richtig verwendet wurden – und sieht knapp 1,5 Milliarden Euro Potenzial.

Sechs Jahre nach dem Start der Corona-Soforthilfen können Bund und Länder nach Ansicht des Bundesrechnungshofs immer noch nicht belegen, ob das Geld zweckmäßig und wirtschaftlich eingesetzt wurde. Die Prüfer sehen zusätzliches Rückzahlungspotenzial von knapp 1,5 Milliarden Euro. Das geht aus einem Bericht an den Haushaltsausschuss des Bundestags hervor, über den Politico berichtet hat; den Wortlaut des Berichts konnten wir nicht einsehen, wir stützen uns auf die Agenturmeldung (Stand: 27. Oktober 2026).

Zur Einordnung: Im Frühjahr 2020 zahlte der Bund rund 13,9 Milliarden Euro an Kleinunternehmen, Solo-Selbstständige und Freiberufler aus, etwa 1,74 Millionen Anträge wurden bewilligt. Der Bewilligungszeitraum betrug drei Monate, die tatsächlichen Schließungen dauerten im Schnitt aber nur etwa sechs Wochen. Viele Empfänger wurden dadurch überkompensiert. Das Bundeswirtschaftsministerium geht laut Bericht seit 2022 davon aus, dass rund 30 Prozent der Hilfen über den tatsächlichen Bedarf hinausgingen. Die Länder haben das Programm vollständig verwaltet, bei ihnen liegt auch die Rückforderung.

Warum 1,5 Milliarden nicht 1,5 Milliarden sind

Die Summe ist ein Potenzial, keine Rechnung. Ob und wie viel tatsächlich zurückfließt, hängt von den Bewilligungsbedingungen der einzelnen Länder, von Einzelfallabrechnungen und bereits geleisteten Rückzahlungen ab. Genau hier liegt das Problem, das der Rechnungshof anprangert: Es gibt kein einheitliches Verfahren, sondern 16 Varianten.

  • Hessen zahlte rund 960 Millionen Euro aus und rechnete zeitweise mit bis zu 400 Millionen Euro Rückforderungen. Nach Protesten stoppte Wirtschaftsminister Kaweh Mansoori (SPD) das Verfahren und kündigte am 22. Mai 2026 Entlastungen von mindestens 66 Millionen Euro an. Für rund 20.000 abgeschlossene Altfälle gilt das nicht rückwirkend.
  • Baden-Württemberg beschloss Ende Februar 2026 ein Ausgleichsgesetz für Betriebe, die bereits zurückgezahlt haben; Anträge sollen ab dem vierten Quartal 2026 möglich sein, mit sechs Monaten Frist ab Start.
  • Sachsen fordert nach Angaben der Handwerkszeitung rund 65 Prozent zurück, bei 7.100 Widersprüchen und 85 Gerichtsverfahren (Stand März 2026). Sachsen-Anhalt bietet bis zu 72 Monate zinsfreie Raten.
  • Bayern hat die Rückmeldefristen bereits beendet (Nachfrist bis Oktober 2024); wer sich nicht meldete, bekam eine Rückforderung samt Verzugszinsen.

Rechtlich ist vieles ungeklärt. Das Oberverwaltungsgericht NRW erklärte schon am 17. März 2023 die damaligen Rückforderungsbescheide wegen missverständlicher Formulierungen für rechtswidrig, ließ aber ausdrücklich neue Schlussbescheide zu. Das Verwaltungsgericht Köln entschied am 29. Mai 2026 (Az. 16 K 2257/26, nicht rechtskräftig), dass der Erstattungsanspruch erst mit dem Schlussbescheid entsteht und deshalb praktisch nicht verjähren kann. Einen Verjährungseinwand halten Juristen damit für schwächer als nach einem früheren Kölner Urteil vom Dezember 2024.

Unsere Einschätzung, mit der gebotenen Vorsicht: Der Druck auf die Länder dürfte steigen, offene Fälle zügig abzuschließen, zumal der Haushaltsausschuss die Zahl nun auf dem Tisch hat. Eine bundesweit einheitliche Lösung nach baden-württembergischem Vorbild ist dagegen eher unwahrscheinlich, weil die Länder zuständig sind und jedes ein anderes Haushaltsloch und andere politische Mehrheiten hat. Für Betroffene heißt das: Die Chancen hängen stark vom Wohnort, vom Datum des eigenen Bescheids und von den Fristen ab.

Wer 2020 Soforthilfe erhalten hat und Post vom Land bekommt, sollte Fristen nicht verstreichen lassen, Unterlagen (Umsatz, Betriebskosten, Kreditraten) bereithalten und Ratenzahlung, Stundung oder Härtefallregeln erfragen; eine Rechtsberatung oder die Handwerkskammer helfen bei der Einordnung. Das ist keine Rechtsberatung. Relevant ist das auch für Selbstständige aus der Ukraine, die schon vor 2020 hier einen Betrieb hatten.

Quellen: dts/Ad-hoc-News, LTO (OVG NRW, Az. 4 A 1986/22), Haufe (VG Köln, 16 K 2257/26), hessenschau, Deutsche Handwerks Zeitung

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