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Rada verlängert Kriegsrecht bis 29. Januar 2027

Das ukrainische Parlament hat das Kriegsrecht und die Generalmobilmachung um weitere 90 Tage verlängert. Die Gesetze treten am 31. Oktober in Kraft und gelten bis zum 29. Januar 2027.

Rada verlängert Kriegsrecht bis 29. Januar 2027
Archivfoto: Аимаина хикари / Wikimedia Commons, CC0

Das ukrainische Parlament hat das Kriegsrecht und die Generalmobilmachung um weitere 90 Tage verlängert. Die Gesetze treten am 31. Oktober in Kraft und gelten bis zum 29. Januar 2027.

Die Werchowna Rada hat das Kriegsrecht in der Ukraine und die Generalmobilmachung um weitere 90 Tage verlängert – bis zum 29. Januar 2027. Das berichtet die Nachrichtenagentur Ukrinform.

Für die Bestätigung des entsprechenden Dekrets von Präsident Wolodymyr Selenskyj (Gesetz Nr. 16182) stimmten am Montag 293 Abgeordnete, wie Ukrinform meldet. Der Beschluss zur Verlängerung der Generalmobilmachung (Nr. 16183) kam auf 281 Stimmen. Nach Angaben des unabhängigen Online-Mediums Hromadske stimmte ein Abgeordneter gegen die Verlängerung des Kriegsrechts; es ist demnach die 21. Verlängerung seit Beginn des russischen Angriffskriegs. Die Gesetze treten am 31. Oktober in Kraft.

Vor der Abstimmung sagte der Sekretär des Nationalen Sicherheits- und Verteidigungsrats, Ihor Klymenko, im Parlament, die Umsetzung des Dekrets ermögliche angemessene Maßnahmen gegen die bewaffnete Aggression und sichere die Unabhängigkeit, Souveränität und territoriale Integrität der Ukraine. Zugleich würden die Befugnisse der Staatsorgane, des Militärkommandos, der Militärverwaltungen und der Organe der lokalen Selbstverwaltung verlängert, die für die Abwehr der Aggression nötig seien.

Hromadske zufolge können während des Kriegsrechts unter anderem die Bewegungsfreiheit von Bürgern, Ausländern und Staatenlosen sowie der Verkehr eingeschränkt, Arbeitspflicht und gesellschaftlich nützliche Arbeiten angeordnet oder privates Eigentum zwangsweise enteignet werden. Auch die Tätigkeit bestimmter Parteien und Vereinigungen kann verboten werden. Die Befugnisse von Parlament, Regierung, Gerichten und Ombudsmann dürfen in dieser Zeit nicht beendet, die Verfassung nicht geändert und keine Wahlen abgehalten werden.

Quellen

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