Wer Geld vom Jobcenter bekommt, hat in den vergangenen Monaten womöglich neue Schreiben im Briefkasten gefunden: Das Bürgergeld heißt seit dem 1. Juli 2026 offiziell „Grundsicherung für Arbeitsuchende“, im Alltag meist Grundsicherungsgeld. Der Bundestag hatte die Reform am 5. März mit 320 zu 268 Stimmen bei zwei Enthaltungen beschlossen, der Bundesrat stimmte am 27. März zu. Die wesentlichen Änderungen gelten seit Juli, eingeführt wird schrittweise, die Jobcenter stellen Formulare und Abläufe nach und nach um.
Die Höhe der Leistung bleibt gleich: Alleinstehende erhalten weiter 563 Euro Regelsatz. Geändert haben sich die Spielregeln – und die sind für rund 5,5 Millionen Leistungsbeziehende relevant, darunter viele Ukrainerinnen und Ukrainer mit Schutzstatus.
Was passiert, wenn ich einen Termin verpasse?
Der erste versäumte Jobcenter-Termin bleibt ohne Folgen. Beim zweiten kürzt das Amt die Leistung einen Monat lang um 30 Prozent des Regelbedarfs. Wer drei Termine in Folge versäumt, kann nach einem gestuften Verfahren den gesamten Anspruch verlieren – einschließlich der Wohnkosten. Das Jobcenter soll eine persönliche Anhörung anbieten, die Sanktion greift aber auch dann, wenn sie nicht stattgefunden hat. Für psychisch Erkrankte sind die Schutzregeln gestärkt; zugleich kann das Amt bei Anhaltspunkten ein ärztliches Attest oder einen Untersuchungstermin verlangen.
Praktisch heißt das: Einladungen nicht liegen lassen. Wer verhindert ist, sollte das vor dem Termin melden und belegen – etwa mit einer Krankschreibung.
Kooperationsplan, Kurse, Arbeit: Was jetzt verbindlicher ist
Kernstück ist der sogenannte Kooperationsplan, der individuelle Angebote zur Beratung, Förderung oder Vermittlung festhält. Hält sich jemand nicht an die vereinbarten Pflichten, kann das Jobcenter die Teilnahme per Verwaltungsakt mit Rechtsfolgenbelehrung verbindlich machen. Vermittlung in Arbeit hat Vorrang; für unter 30-Jährige bleibt Qualifizierung wichtig.
Wer eine Maßnahme abbricht oder sich nicht bewirbt, muss mit einer Kürzung um 30 Prozent des Regelbedarfs für jeweils drei Monate rechnen. Lehnt jemand zumutbare Arbeit ab, kann der Regelbedarf für mindestens einen, insgesamt bis zu zwei Monate wegfallen. Alleinstehende sollen Vollzeit arbeiten, wenn das zumutbar ist. Eltern können künftig schon ab dem 14. Lebensmonat des Kindes zu Arbeit oder Eingliederung verpflichtet werden – bisher galt das ab dem dritten Geburtstag.
Vermögen und Miete: Wo es eng werden kann
Die einjährige Schonfrist beim Vermögen entfällt; das Schonvermögen wird nach Alter gestaffelt. Anerkannte Wohnkosten werden auf das 1,5-Fache der Angemessenheitsgrenze gedeckelt. Wie die Karenzzeit für Familien mit Kindern im Detail aussieht, beschreiben Bundesregierung und Bundestag nicht ganz deckungsgleich – wer betroffen ist, sollte den eigenen Bescheid prüfen und beim Jobcenter nachfragen.
Bestandsfälle behalten ihren Bewilligungszeitraum; nach Darstellung von Fachportalen greifen die strengeren Sanktionsregeln aber meist, sobald ein neuer Kooperationsplan abgeschlossen wird. Eine verbindliche Übergangsliste der Bundesagentur haben wir nicht gefunden – diese Einschätzung ist daher mit Vorsicht zu lesen.
Politisch ist die Reform umstritten. Unions-Fraktionsvize Carsten Linnemann sagte im Bundestag: „Der Sozialstaat ist an einigen Stellen nicht mehr gerecht, deshalb schaffen wir das Bürgergeld ab.“ SPD-Politiker Jens Peick hielt dagegen, die Reform sei „kein Systemwechsel, sondern wir schärfen nach“. Der Grüne Timon Dzienus sprach von „Grundmisstrauen“ gegenüber den Leistungsbeziehenden. Bemerkenswert ist die Größenordnung: Zuletzt waren im Schnitt weniger als 30.000 Menschen pro Monat sanktioniert, und der Gesetzentwurf rechnet mit Einsparungen von höchstens zweistelligen Millionenbeträgen im Jahr – weit entfernt von den Milliarden, die im Wahlkampf im Raum standen.
Unsere Einschätzung: Die Wirkung dürfte weniger im Haushalt als im Umgang mit den Ämtern liegen – mehr Verbindlichkeit, weniger Spielraum bei Terminen. Ob die komplette Streichung nach drei versäumten Terminen vor Gericht Bestand hat, ist offen; das Bundesverfassungsgericht hatte 2019 Kürzungen über 30 Prozent weitgehend untersagt. Das ist eine Prognose der Redaktion, keine Gewissheit.
Für Ukrainerinnen und Ukrainer gilt: Wer mit Schutzstatus nach § 24 bereits Leistungen vom Jobcenter bezieht, fällt unter die neuen Regeln. Der geplante Wechsel von später Eingereisten ins Asylbewerberleistungsgesetz ist nach unserem Stand vom 5. November nicht in Kraft – Details im früheren Beitrag.
Quellen: Bundesregierung, Deutscher Bundestag, BMAS, ZDFheute



