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Strompreis 2027: Bis 31. Dezember kündigen, wenn der Brief kommt

Erhöht Ihr Versorger zum 1. Januar die Preise, dürfen Sie meist außerordentlich kündigen. Entscheidend: Das Schreiben muss bis zum 31. Dezember beim Anbieter eingehen.

Strompreis 2027: Bis 31. Dezember kündigen, wenn der Brief kommt
Symbolbild: Tim Mossholder / Pexels

Erhöht Ihr Versorger zum 1. Januar die Preise, dürfen Sie meist außerordentlich kündigen. Entscheidend: Das Schreiben muss bis zum 31. Dezember beim Anbieter eingehen.

Wer in diesen Wochen Post von seinem Strom- oder Gasanbieter bekommt, sollte sie nicht ungelesen weglegen. Kündigt der Versorger höhere Preise zum 1. Januar 2027 an, haben Kunden in der Regel ein Sonderkündigungsrecht. Es endet früher, als viele denken: Die Kündigung muss spätestens am 31. Dezember 2026 beim Anbieter eingehen. Abschicken allein reicht nicht.

Bis wann muss der Brief da sein?

Bei Sonderverträgen müssen Anbieter Haushaltskunden mindestens einen Monat vor der Änderung informieren, in der Grundversorgung sechs Wochen. Für den Jahreswechsel ergibt das rechnerisch den 20. November (Grundversorgung) und etwa den 1. Dezember (Sonderverträge). Das Schreiben muss Anlass, Umfang und Voraussetzungen der Änderung nennen und auf das Kündigungsrecht hinweisen. Der bloße Verweis auf gestiegene Großhandelspreise genügt nicht, ein Hinweis nur im Kundenportal ebenfalls nicht. Fehlt etwas davon, kann die Erhöhung unwirksam sein; dagegen können Sie widersprechen, einen Musterbrief stellt die Verbraucherzentrale bereit.

Wie kündige ich richtig, und lohnt der Wechsel?

Die Verbraucherzentrale rät, selbst zu kündigen und nicht den neuen Anbieter damit zu beauftragen, sonst droht die Frist zu platzen. Dokumentieren Sie den Eingang, etwa per Einschreiben oder per E-Mail mit Bestätigung. Prüfen Sie vorher, ob ein Bonus verfällt, der an ein volles Vertragsjahr gebunden ist. Und fragen Sie beim bisherigen Anbieter nach: Mit einem Vergleich von Neukundentarifen und dem Hinweis auf das Sonderkündigungsrecht lässt sich manchmal nachverhandeln.

Zur Einordnung: Der Branchenverband BDEW nennt für Neukundentarife im August 2026 im Schnitt 37,0 Cent je Kilowattstunde, bei 3.500 kWh Jahresverbrauch rund 1.295 Euro. Davon entfallen 9,2 Cent auf Netzentgelte und 12,6 Cent auf Steuern, Abgaben und Umlagen. Steigt der Preis um 3 Cent, kostet das etwa 105 Euro im Jahr mehr. Beim Gas bedeutet 1 Cent mehr bei 20.000 kWh rund 200 Euro. Für Bestandsverträge gibt es keinen belastbaren Durchschnitt, ein Preisbrief lässt sich daher nur im Marktvergleich bewerten.

Warum manche Versorger nachlegen könnten: Die Übertragungsnetzbetreiber haben vorläufige Entgelte von 3,54 Cent je Kilowattstunde angesetzt, nach 2,86 Cent in diesem Jahr. Grundlage ist ein Bundeszuschuss von rund 5,5 Milliarden Euro aus dem Klima- und Transformationsfonds, etwa eine Milliarde weniger als 2026. Das Wirtschaftsministerium erwartet laut ZfK eine durchschnittliche Entlastung von 1,7 Cent, 0,3 Cent weniger als zuletzt. Das Kabinett hat zugestimmt, der Bundestag noch nicht; ohne Rechtssicherheit bis zum 7. Dezember könnten die Entgelte höher ausfallen. Die Stromsteuer für Haushalte bleibt nach dem Stand der ZfK-Auswertung bei 2,05 Cent, die von Kanzler Merz angekündigte Senkung für alle ist darin nicht vorgesehen; Finanzminister Klingbeil hatte sie abgelehnt.

Unsere Einschätzung: Ein Teil der Netzkosten dürfte bei vielen Versorgern ankommen, wie hoch die Aufschläge ausfallen, ist aber offen und hängt vom Bundestagsbeschluss ab. Sinnvoll ist, jede Post vom Anbieter bis Mitte Dezember zu prüfen und die Frist notiert zu haben. Wer keinen Brief bekommt, hat kein Sonderkündigungsrecht, kann aber trotzdem Tarife vergleichen.

Quellen: Verbraucherzentrale, ZfK, PwC, leinetal24

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