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K.-o.-Tropfen: Bundestag will Mindeststrafe von fünf Jahren

Der Rechtsausschuss hat das Gesetz gebilligt, am Freitag folgt die Abstimmung im Plenum. Warum ein BGH-Urteil die Lücke aufriss und woran die Strafverfolgung in der Praxis scheitert.

K.-o.-Tropfen: Bundestag will Mindeststrafe von fünf Jahren
Archivfoto: escpeapalumni / Wikimedia Commons, CC BY 2.0

Der Rechtsausschuss hat das Gesetz gebilligt, am Freitag folgt die Abstimmung im Plenum. Warum ein BGH-Urteil die Lücke aufriss und woran die Strafverfolgung in der Praxis scheitert.

Am Freitag, 6. November, stimmt der Bundestag ab 9 Uhr abschließend über das Gesetz gegen den Einsatz von K.-o.-Tropfen ab. Der Rechtsausschuss hat den Regierungsentwurf (Drucksache 21/7560) am Mittwoch mit den Stimmen von Union, SPD, Grünen und Linken gebilligt, die AfD enthielt sich. Eine Mehrheit im Plenum gilt damit als gesichert (Stand: 4. November).

Eine Lücke, die ein Urteil aufgerissen hat

Auslöser ist ein Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 8. Oktober 2024 (Az. 5 StR 382/24). Ein Mann hatte seinem Opfer Tropfen ins Getränk gegeben, um es sexuell gefügig zu machen. Die Karlsruher Richter erkannten darauf Gewalt, nicht aber den Einsatz eines „gefährlichen Werkzeugs“ nach § 177 Absatz 8 Nummer 1 Strafgesetzbuch: Eine Flüssigkeit sei kein Gegenstand, alles andere verstoße gegen das Bestimmtheitsgebot des Grundgesetzes. Die Folge: Statt der Mindeststrafe von fünf Jahren gilt in solchen Fällen bislang eine Untergrenze von drei Jahren.

Der Entwurf ergänzt in § 177 Absatz 8 Nummer 1 und in § 250 Absatz 2 Nummer 1 (schwerer Raub) neben Waffen und gefährlichen Werkzeugen auch „gefährliche Mittel“. Gemeint sind Stoffe, die im konkreten Fall erhebliche Verletzungen oder erhebliche gesundheitliche Schäden verursachen können. Ob der Täter sie direkt auf das Opfer einwirken lässt, spielt keine Rolle. Union und SPD haben den Text im Ausschuss noch nachgeschärft: Die Regelung soll für alle Taten nach den Absätzen 1 bis 7 gelten, auch für mehrstufige Abläufe. Damit reagierten sie auf Bedenken des Bundesrats, dessen eigener Entwurf (21/551) eine andere Formulierung vorsah und von der AfD bevorzugt wird.

Ein Änderungsantrag der Grünen scheiterte, ebenso ihr Entschließungsantrag für eine ressortübergreifende Strategie gegen „Spiking“ mit Prävention, Forschung und vertraulicher Spurensicherung ohne Anzeige.

Reicht ein härteres Gesetz?

Justizministerin Stefanie Hubig (SPD) nannte die Verschärfung bei der ersten Lesung im September ein „starkes Stoppschild“, räumte aber ein: „Wir brauchen Aufklärung, wir brauchen eine bessere Prävention.“ Kritik kommt aus zwei Richtungen. Deutscher Anwaltverein und Bundesrechtsanwaltskammer hatten schon zum Kabinettsentwurf argumentiert, es gebe keine Strafbarkeitslücke: Im schlimmsten Fall seien bis zu 15 Jahre Haft möglich, belastbare Zahlen zur Verbreitung fehlten. Der Richterbund hält die Anhebung zwar für angemessen, doch Geschäftsführer Sven Rebehn sagt, abschrecken wirke vor allem „das Risiko, überführt und verurteilt zu werden“, und davon sei man bei überlasteten Staatsanwaltschaften entfernt.

Genau dort liegt das Problem. Bundesweit gibt es keine verlässlichen Fallzahlen, nicht alle Länder erfassen K.-o.-Tropfen gesondert. Hessen meldete für 2024 94 Fälle, den höchsten Wert in zehn Jahren, bei einer Aufklärungsquote unter einem Viertel. Der Münchner Toxikologe Florian Eyer vom Klinikum rechts der Isar sagt, die gängigen Substanzen wie GHB seien meist nur sechs bis acht Stunden, höchstens zwölf Stunden nachweisbar. Wer nicht schnell untersucht wird, hat vor Gericht oft keinen Beweis.

Unsere Einschätzung: Die Abstimmung am Freitag dürfte nur noch Formsache sein, danach ist noch der Bundesrat am Zug. Das Gesetz gilt zudem nur für Taten nach seinem Inkrafttreten. Ob es in der Praxis mehr Verurteilungen bringt, hängt weniger vom Strafrahmen ab als von schneller, notfalls anonymer Beweissicherung und besser geschultem Klinik- und Polizeipersonal. Diese Frage bleibt politisch offen.

Wenn Sie den Verdacht haben, dass Ihnen etwas ins Getränk gegeben wurde: so schnell wie möglich in eine Klinik gehen und Blut- und Urinprobe nehmen lassen; Urin lässt sich notfalls selbst in einem sauberen Gefäß sammeln und kühlen. Mehrere Vertraute informieren und Anzeige erstatten. Das Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ (116 016) ist rund um die Uhr erreichbar, anonym und berät in 19 Sprachen.

Quellen: Bundestag (hib), Bundestag (Textarchiv), ZDFheute, LTO, hessenschau

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